Ohne Amtsblatt, nur mit einer dezenten Empfehlung, wollte Kardinal Marx sein Bistum führen. Das hat nicht geklappt. Den Versuch, Segensfeiern für alle und die neue Moral dahinter klammheimlich einzuführen, begutachtet Martin Brüske nüchtern, sachlich und gründlich.
Zur Empfehlung des Erzbischofs von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, die Arbeitshilfe „Segen gibt der Liebe Kraft“ zur Grundlage der Pastoral in diesem Bereich zu machen:
- Die „Grundlage der Pastoral“ für Paare, die sich in einem aus der Sicht der Kirche irregulären Stand befinden und Segen erbitten, hat die Kirche in Fiducia supplicans (FS) gegeben und auch klar begrenzt.
- FS ist ein lehrmäßig und kanonistisch normativ gültiges Dokument. Es verlangt deshalb kanonischen Gehorsam und inhaltliche Zustimmung. Die Verweigerung von Gehorsam und Zustimmung gegenüber diesem Dokument belastet, ja – ist die Verweigerung notorisch – gefährdet kirchliche Communio und hat schismatischen und – was die lehrmäßige Grundlage von FS in der kirchlichen Lehre über Sexualität und Ehe angeht – häretischen Charakter. Ein solcher Akt der Verweigerung ist jedenfalls auf dem Weg zum formellen Schisma und zur formellen Häresie, die dann nach der Norm von Can. 751 CIC auch formell festgestellt werden kann.
- Mit der Münchner Empfehlung bewegt sich das Erzbistum und ihr Erzbischof einen weiteren gewichtigen Schritt in Richtung des schwerwiegenden Bruchs der kirchlichen Communio in diesem Sinne.
- Die letzte lehrmäßige, quasi axiomatische, Grundlage von FS besteht in der Aussage, dass praktizierte Sexualität ihren sittlich legitimen Platz ausschließlich in der lebenslangen Ehe zwischen Mann und Frau hat. Dieses Axiom wird ausdrücklich und in aller Klarheit in FS wiederholt – auf der Basis einer eindeutigen, durchgehenden und in der Heiligen Schrift klar bezeugten Tradition. Sie gehört deshalb zum Glaubensgut im strengen Sinn. Versuche, ihre exegetische Basis zu bestreiten, scheitern. Nur auf der Basis dieses Axioms ist die personale Integration menschlicher Sexualität im vollen Sinn als Zielnorm realisierbar (und damit menschliches Glück und ewiges Heil).
- Daraus folgt für FS (wie schon 2021 durch das kirchliche Lehramt klargestellt), dass eine Billigung der Lebensformen von Paaren in irregulären Beziehungen durch jede Form eines liturgisch gespendeten Segens mit der kirchlichen Lehre über Ehe und Sexualität unvereinbar ist. Das Dokument von 2021 gilt ausdrücklich fort.
- Sehr wohl aber ist nach FS – jenseits der im Dokument von 2021 geregelten Materie – eine pastorale segnende Zuwendung auch zu Paaren in irregulären Beziehungen möglich. Sie wird ausdrücklich als außer-liturgisch charakterisiert. Sie billigt dabei in keiner Weise die Lebensform. Sie will vielmehr stärken auf dem Weg zur sittlichen Integrität. Dabei finden die in einer solchen Beziehung bereits realisierten sittlichen Güter würdigende Erwähnung. (ANMERKUNG: Der von „konservativen“ Gegnern von FS hier regelmäßig vorgetragene Einwand, solche Güter gäbe es auch bei der Mafia, ist haltlos. Er verkennt den Unterschied zwischen der Ethik der Gerechtigkeit und der Ethik des guten Lebens. Nur angedeutet sei, dass es sich hier um das Wachstum einer Integration zur personalen Einheit handelt. Dieses Wachstum heilt das Widersprüchliche. Personale Güter – wie selbstlose Zuwendung z.B. in der Pflege eines Schwerkranken – sind Keimzellen der personalen Integration einer auch irregulären Beziehung. Das kann hier nur behauptet werden, mit dem Hinweis, dass man es klar aufweisen kann.)
- FS begrenzt die segnende Zuwendung exklusiv und streng auf eine solche spontane, zeitlich eher kurze und nicht weiter geordnete pastorale Gelegenheit (z.B. bei einer Wallfahrt). Alles, was darüber hinaus geht, widerspricht FS im wesentlichen Kern. Dabei geht es nicht allein um „offiziell“ lokalkirchlich eingeführte liturgische Formulare, sondern um jedwede gottesdienstliche Gestaltung. Noch einmal: Jede Form von liturgischer Gestaltung wird ausdrücklich und verbindlich ausgeschlossen. Ausdrücklich werden auch alle weiteren Regelungen auf lokalkirchlicher Ebene (etwa der der Bischofskonferenz) ausgeschlossen.
- Die Arbeitshilfe „Segen gibt der Liebe Kraft“ widerspricht FS in mindestens drei Punkten, die die wesentliche Substanz von FS betreffen (und keinesfalls etwa „nur“ Randfragen).
a) Die Regelung der Arbeitshilfe ist logisch nur möglich durch Verneinung eines Zentralaxioms der kirchlichen Ehelehre, dass sittliche, human und personal geordnete Sexualität ihren exklusiven Ort in der Ehe zwischen Mann und Frau hat.
b) Entsprechend werden in der Arbeitshilfe liturgisch geordnete, gottesdienstliche Segnungsfeiern vorgeschlagen. (Wie gesagt: Irrelevant für diesen Widerspruch ist die Einschränkung, dass die Arbeitshilfe auf die direkte Ausarbeitung eigener liturgischer Formulare verzichtet. Im Gegenteil: Man wird nicht anders können, als dies als Tarn- und Verschleierungsmaßnahme zu lesen. Die Arbeitshilfe fordert schlicht zu liturgischer Feier auf. Dies ist ein klarer, den Kern betreffender substantieller Widerspruch.)
c) Die Arbeitshilfe selbst dürfte es nach der Maßgabe von FS nicht geben, da das kirchliche Lehramt ausdrücklich ausgeschlossen hat, über FS durch weitere Regelungen auf lokalkirchlicher Ebene hinauszugehen. - Kardinal Marx macht sich mit seiner Empfehlung der Arbeitshilfe zur „Grundlage der Pastoral“ diesen dreifachen substantiellen Widerspruch zu FS zu eigen. Er verweigert damit FS sowohl den kanonischen Gehorsam als auch die lehrmäßige Zustimmung. Dies sind – s.o. – die kirchliche Communio gefährdende Akte. Besonders schwerwiegend ist dabei die Tatsache, dass die logische Grundlage der Arbeitshilfe der Widerspruch zu einem Zentralaxiom der kirchlichen Ehelehre ist. Mit anderen Worten: Kardinal Marx verweigert damit einem schlechterdings zentralen Punkt der kirchlichen Ehe- und Sexuallehre die Zustimmung und lehrt de facto eine dazu im Widerspruch stehende Lehre. (NB Man kann das nur bestreiten, wenn man ein logisch klares und exaktes Denken aufgegeben hat.)
- De facto beraubt er die kirchliche Lehre über Ehe und Sexualität im Erzbistum München und Freising damit der verbindlichen Gültigkeit und führt eine andere ein. Wer sie weiterhin als Priester oder in einem anderen kirchlichen Dienst oder als einfacher Christ vertritt, stellt sich damit gegen den Willen des Erzbischofs – auch wenn der nur eine „Empfehlung“ ausspricht. Der Erzbischof selbst lehrt damit nicht mehr die verbindliche Lehre der Kirche und vertritt nicht mehr ihre Ordnung. Er verletzt damit auch schwerwiegend die kanonische Ordnung des Bischofsamts und die mit dieser Ordnung gegebenen Amtspflichten (vgl. z.B. Can 386 + 392 CIC).
- Deutlich sichtbar ist das daran, dass nach dem „empfehlenden Willen“ des Erzbischofs die Verweigerung der Anwendung der Arbeitshilfe als Grundlage der Pastoral nur noch die geduldete Ausnahme ist, die Ordnung der Arbeitshilfe und damit ihre lehrmäßige Grundlage aber der „Standard“. Überdeckt wird überdies, dass es bei den meisten „Verweigerern“ gegenüber der Ordnung der Arbeitshilfe nicht um eine Vielfalt verschiedenartigster Gründe gehen wird, sondern nur um einen einzigen: die Treue zur verbindlichen Lehre der Kirche, die ihre letzte Wurzel in dem einen Evangelium hat.
- Noch deutlicher ist dies im Blick auf die Tatsache, dass ein „Verweigerer“ gehalten ist, ein Paar, das um eine Segnungsfeier bittet, nicht im Sinne seiner Gewissensüberzeugung von der Gültigkeit und Verbindlichkeit der kirchlichen Lehre seelsorgerisch zu begleiten, sondern die Menschen dorthin zu verweisen, wo sie erfolgreich eine Segnungsfeier erbitten können. Das heißt eben nochmals und nochmals deutlicher: In der Erzdiözese gilt nicht mehr die kirchliche Lehre, sondern eine andere, dazu im Widerspruch stehende. Verweigerung gegenüber der neuen Lehre ist nurmehr gerade noch als „private“ Entscheidung geduldet. Die seelsorgerische Begleitung im Sinne der kirchlichen Lehre ist – folgt man dem Willen des Erzbischofs – nicht mehr möglich. Dies nähert sich der Nötigung und dem Gewissenszwang und sollte zum Protest und Widerstand führen. Der Kardinal selbst verweigert den Gehorsam gegenüber der gültigen und verbindlichen kirchlichen Lehre der Kirche und vertritt eine neue, widersprechende und eine entsprechende andere, widersprechende Disziplin. Dies gefährdet die Einheit des Glaubens und des Lebens der Kirche und die Communio aufs schwerste.
Texte aus Fiducia Supplicans
Die folgende Zusammenstellung soll das logische Gefüge der normativen Kernaussagen in FS verdeutlichen. Vergleicht man damit die Zitationspraxis von FS in „Segen gibt der Liebe Kraft“, ist das Ergebnis erschütternd: Alle normativ tragenden Prinzipienaussagen sind ausgelassen! Die Zitationspraxis ist in einer Weise selektiv, dass hier eine brutale und extrem grobe Manipulation des Sinngehalts von FS vorliegt.
- Definition der Ehe: Die Ehe ist die „ausschließliche, dauerhafte und unauflösliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, die von Natur aus offen ist für die Zeugung von Kindern“ (FS 4)
- „Da die Kirche seit jeher nur solche sexuellen Beziehungen als sittlich erlaubt ansieht, die innerhalb der Ehe gelebt werden, ist sie nicht befugt, ihren liturgischen Segen zu erteilen, wenn dieser in irgendeiner Weise einer Verbindung, die sich als Ehe oder außereheliche sexuelle Praxis ausgibt, eine Form der sittlichen Legitimität verleihen könnte.“ (FS 11).
- Ergänzend: „Diese Überzeugung gründet sich auf die beständige katholische Lehre von der Ehe. Nur in diesem Zusammenhang finden die sexuellen Beziehungen ihren natürlichen, angemessenen und vollständig menschlichen Sinn. Die Lehre der Kirche hält an diesem Punkt unverändert fest.“ (FS 4).
- „Ausgehend von diesen Überlegungen erinnert die Nota explicativa zum oben genannten Responsum der vormaligen Glaubenskongregation daran, dass, wenn bestimmte menschliche Beziehungen durch einen besonderen liturgischen Ritus gesegnet werden, das, was gesegnet wird, den in die Schöpfung eingeschriebenen und von Christus, dem Herrn, vollständig geoffenbarten Plänen Gottes entsprechen muss.“ (FS 11). Danach folgt das erste Zitat aus Nr. 11, das sittliche Legitimität EXKLUSIV der Sexualität in der Ehe zuweist.
- „31. In dem hier umrissenen Horizont liegt die Möglichkeit der Segnung von Paaren in irregulären Situationen und von gleichgeschlechtlichen Paaren, deren Form von den kirchlichen Autoritäten nicht rituell festgelegt werden darf, um keine Verwechslung mit dem dem Ehesakrament eigenen Segen hervorzurufen. In diesen Fällen wird ein Segen gespendet, der nicht nur einen aufsteigenden Wert hat, sondern auch die Anrufung eines herabsteigenden Segens von Gott selbst für diejenigen ist, die sich als mittellos und seiner Hilfe bedürftig erkennen und nicht die Legitimation ihres eigenen Status beanspruchen, sondern darum bitten, dass alles, was in ihrem Leben und ihren Beziehungen wahr, gut und menschlich gültig ist, durch die Gegenwart des Heiligen Geistes bereichert, geheilt und erhöht wird. Diese Formen des Segens sind Ausdruck der Bitte an Gott, jene Hilfen zu gewähren, die aus den Anregungen seines Geistes hervorgehen – die die klassische Theologie „helfende Gnaden“ nennt –, damit die menschlichen Beziehungen in der Treue zur Botschaft des Evangeliums reifen und wachsen, sich von ihren Unvollkommenheiten und Schwächen befreien und sich in der immer größeren Dimension der göttlichen Liebe ausdrücken können.
- 32. Gottes Gnade wirkt in der Tat im Leben derjenigen, die nicht behaupten, gerecht zu sein, sondern sich demütig als Sünder wie alle anderen bekennen; sie ist in der Lage, alles nach den geheimnisvollen und unvorhersehbaren Plänen Gottes zu lenken. Deshalb nimmt die Kirche mit unermüdlicher Weisheit und Mütterlichkeit all jene auf, die sich Gott mit einem demütigen Herzen nähern, und begleitet sie mit jenen geistlichen Hilfen, die es jedem ermöglichen, den Willen Gottes in seiner Existenz vollständig zu verstehen und zu verwirklichen.“ (FS 31f.)
- „36. In diesem Sinne ist es unerlässlich, das Anliegen des Papstes zu verstehen, auf dass diese nicht ritualisierten Segnungen nicht aufhören, eine einfache Geste zu sein, die ein wirksames Mittel ist, um das Gottvertrauen der Bittenden zu stärken, und dass sie dennoch nicht zu einem liturgischen oder halbliturgischen Akt werden, der einem Sakrament ähnelt. Eine solche Ritualisierung würde eine schwerwiegende Verarmung darstellen, denn sie würde eine Geste von großem Wert für die Volksfrömmigkeit einer übermäßigen Kontrolle unterwerfen und die Seelsorger der Freiheit und Spontaneität in ihrer seelsorgerischen Begleitung des Lebens der Menschen berauben.
- 37. In diesem Zusammenhang kommen mir die folgenden – teilweise schon zitierten – Worte des Heiligen Vaters in den Sinn: „Entscheidungen, die unter bestimmten Umständen Teil der pastoralen Klugheit sein können, müssen nicht notwendig zur Norm werden. Das heißt, es ist nicht angebracht, dass eine Diözese, eine Bischofskonferenz oder irgendeine andere kirchliche Struktur auf Dauer und offiziell Verfahren oder Riten für alle möglichen Angelegenheiten genehmigt […]. Das Kirchenrecht soll und kann nicht alles abdecken, und auch die Bischofskonferenzen mit ihren verschiedenen Dokumenten und Protokollen können dies nicht tun, da das Leben der Kirche durch viele Kanäle neben den normativen fließt“[24]. So erinnerte Papst Franziskus daran, dass alles, „was Teil einer praktischen Unterscheidung angesichts einer Sondersituation ist, nicht in die Kategorie einer Norm erhoben werden kann“, weil dies „nur Anlass zu einer unerträglichen Kasuistik gäbe“(FS 36f.)
- „38. Deshalb soll man die Segnung von Paaren, die sich in einer irregulären Situation befinden, weder fördern noch ein Ritual dafür vorsehen.“ (FS 38).
- „Mit diesen Segnungen, die nicht in den rituellen Formen der Liturgie, sondern als Ausdruck des mütterlichen Herzens der Kirche erteilt werden, ähnlich wie die Segnungen, die dem Kern der Volksfrömmigkeit entspringen, soll in der Tat nichts legitimiert, sondern vielmehr das eigene Leben für Gott geöffnet werden, um seine Hilfe für ein besseres Leben zu erbitten und auch den Heiligen Geist anzurufen, damit die Werte des Evangeliums mit größerer Treue gelebt werden können.“ (FS 40)
- „Über die oben genannten Hinweise hinaus sollten daher keine weiteren Antworten über mögliche Art und Weisen zur Normierung von Details oder praktischen Aspekten in Bezug auf Segnungen dieser Art erwartet werden.“ (FS 41)
Zusammenfassung Fiducia supplicans:
- Die Kirche hält ihre Ehelehre ausdrücklich und vollständig aufrecht.
- Sittlich verantwortliche Sexualität hat ihren Ort exklusiv in der so verstandenen Ehe.
- Jede Form von liturgischem Segen ist deshalb für eine irreguläre Paarsituation innerlich unmöglich, weil ein solcher die Situation moralisch legitimieren würde.
- Die pastorale Zuwendung im Segen zu solchen Paaren erfolgt
a) spontan
b) in keiner Weise liturgisch oder „halbliturgisch“ – also ohne jedwede rituell-gottesdienstlich geformte Gestalt mit ihren typischen Elementen –
c) ohne jedwede legitimatorische Funktion im Blick auf die irreguläre Lebensform. - Der Segen hat die Funktion, zum Wachstum im Licht von Schöpfungsordnung und Evangelium zu stärken. Er hat in diesem Sinn den Charakter helfender Gnade. Er bezieht aber positiv realisierte personal-sittliche Güter, die in der Beziehung gelebt werden, mit ein.
- Über das in FS Gesagte hinaus, soll der Bereich nicht weiter normiert werden.
Jeder kann durch eine einfache Lektüre sehen, wie sehr „Segen gibt der Liebe Kraft“ diesen Vorgaben widerspricht und FS extrem selektiv und extrem manipulativ zitiert. Überdeutlich ist, dass hier in völlig eindeutigem Widerspruch zu FS gottesdienstliche Feiern, die liturgisch „geplant“ sind (also keineswegs spontan), angestrebt werden. Die Manipulation ist so extrem, dass hier eindeutig alle, auch moralische, Grenzen überschritten sind.
Und zu allerletzt: Die Anthropologie und Theologie dahinter ist das Gegenteil von „seelsorgerlich“ oder „pastoral“. Vielmehr: Um des Linsengerichts einer stromlinienförmigen Anpassung an den gesellschaftlich-kulturellen Mainstream willen, werden Menschen in ihrer Suche nach personaler Ganzheit, Einheit und Integration allein gelassen. Ihnen wird nicht liebevoll ein Weg gewiesen, sondern mit süßlich-klerikalem Lächeln die Wege zur Fülle des Lebens verstellt. All dies hat sich der Erzbischof von München und Freising angeeignet und wünscht es sich auf diesem Feld als Grundlage der Pastoral.
Dr. theol. Martin Brüske
Martin Brüske, Dr. theol., geb. 1964 im Rheinland, Studium der Theologie und Philosophie in Bonn, Jerusalem und München. Lange Lehrtätigkeit in Dogmatik und theologischer Propädeutik in Freiburg / Schweiz. Unterrichtete bis 2025 Ethik am TDS Aarau. Martin Brüske ist Mitherausgeber des Buches “Urworte des Evangeliums”.
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