„Was ohne Zustimmung genommen wird, ist keine Spende.“ Dr. Christoph Raedel, Professor für Systematische Theologie an der Freien Theologischen Hochschule Gießen, nimmt die in Deutschland geplante Einführung der Widerspruchsregelung zur Organspende unter die Lupe.
Factsheet (contra) Widerspruchsregelung zur Organspende
These 1: Die Widerspruchsregelung bedingt schwerwiegende Grundrechtseingriffe, obwohl die Zahl der Organspenden sich (mutmaßlich) mit milderen Mitteln erhöhen ließe, die längst nicht ausgeschöpft sind. Außerdem wird ihre Vorzugswürdigkeit vor der Zustimmungsregelung mit unsauberen Staatenvergleichen nur unzureichend begründet.
Die Widerspruchsregelung muss in einer Leben und Tod betreffenden Frage den problematischen Grundsatz etablieren, dass Schweigen als Zustimmung gilt. Eine solche Regelung ist geeignet, Tendenzen des Misstrauens gegen einen als übergriffig empfundenen Staat zu verstärken. Anders als der Gesetzentwurf es tut, sollte dann auch nicht länger von Organspende gesprochen werden. Was mir ohne Zustimmung genommen wird, ist keine Spende. Der Paradigmenwechsel sollte auf der sprachlichen Ebene ehrlich benannt und konsequent nur noch von Organtransplantation gesprochen werden.
Unter der bestehenden Zustimmungsregelung sind die Möglichkeiten längst nicht ausgeschöpft, eine Entscheidung der Bürger hinsichtlich der Bereitschaft zur Organspende zu erhalten. Eine mögliche Maßnahme wäre die Dokumentation einer (widerrufbaren) Entscheidung bei Ausfertigung – und Erneuerung – des Personalausweises. Eine Barriere stellt die technische Ausgestaltung des Online-Organspende-Registers da. Die Registrierung ist nur mit aktivierter digitaler Ausweisfunktion möglich. Aber: „Nur 35 Prozent der erwachsenen deutschsprachigen Bevölkerung haben die dafür notwendige eID-Funktion aktiviert.“(1) Dagegen ist es problemlos möglich, ohne diese Funktion ein deutlich sicherheitssensibleres Online-Bankkonto zu eröffnen. Die gewünschte jährliche Ansprache der Versicherten durch die Krankenkasse scheint weithin nicht praktiziert zu werden.
In der Diskussion wird die höhere Zahl von Organspenden pro Kopf in Staaten mit Widerspruchsregelung den geringeren Spenderzahlen in Staaten mit Zustimmungsregelung gegenübergestellt. Dieser Vergleich blendet zahlreiche Variablen aus: Beispiel Spanien, das in Europa mit Abstand die höchsten Zahlen hat:
a) Von den 2.562 verstorbenen Organspendern (2024) waren 1.316 Spenden nach Herz-Kreislauf-Stillstand (DCD), eine Praxis, die in Deutschland nicht zulässig ist. In Europa haben alle Staaten mit Spende nach DCD eine höhere Spenderquote als Staaten ohne diese Möglichkeit.
b) Der Besuch einer Abgeordneten-Delegation des Bundestages 2018 hat ergeben, dass in Spanien eine erweiterte Zustimmungsregelung praktiziert wird: Ohne Zustimmung der nächsten Angehörigen werden keine Organe entnommen, weil dies das Vertrauen der Bevölkerung in das Transplantationssystem untergraben würde.
Zahlreiche weitere Variablen ließen sich nennen: Polen und Tschechien haben ähnliche Widerspruchsregelungen, im sehr katholischen Polen (17 Spenden pro Einwohner) liegen die Zahlen aber nur halb so hoch wie im sehr säkularen Tschechien (34 p.K.). Osteuropa zeigt zudem, dass die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens wichtiger ist als die gesetzliche Regelung.(2) Genauer ausgewertet werden sollte, warum es zwischen den deutschen Bundesländern starke Unterschiede gibt mit Hamburg, Bremen und dem Saarland als Spitzenreitern. Könnten geringe Spenderzahlen etwas mit der Organisation der Abläufe zu tun haben?
Es ist anzuerkennen, dass der Gesetzentwurf vorsieht, die Bevölkerung dauerhaft und umfassend über die Widerspruchsregelung zu informieren. Denn in Staaten mit Widerspruchsregelung sind die Bürger in der Regel nicht gut über die bestehende Regelung informiert und können folglich auch nicht widersprechen:
In Spanien kennen 76 % die Regelung nicht, in Österreich 68 % – und das bei gleichzeitig niedriger Organspendebereitschaft in Österreich.(3)
Insofern sind Zweifel angebracht, ob ein Staat, in dem Information nur zu mehr Widersprüchen führen könnte, ein Interesse an der Information seiner Bürger hat.
These 2: Die Widerspruchsregelung missachtet das Gewebe menschlicher Beziehungen, in denen sich das Leben vollzieht. Kein Mensch stirbt für sich allein, sondern er wird seinen Familienbeziehungen entrissen. Von daher ist zu beachten, dass die Organtransplantation die Sterbebegleitung durch Angehörige unterbricht und den Angehörigen eine Aufsplittung des Todes zumutet:
Die Abläufe der Organentnahme machen es unmöglich, beim Sterbenden zu sein, wenn bei diesem (ggf. nach Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen) erfahrbar der Tod einsetzt. Während Organspender mit eigener Zustimmung ihre Angehörigen auf diese Situation vorbereiten, sie im besten Fall dafür gewinnen können, mutet die Widerspruchsregelung den Angehörigen diese Unterbrechung der Sterbebegleitung von Rechts wegen zu. Der Staat greift damit in ureigene persönliche Belange ein.
Die Praxis der Organspende splittet den Tod auf in den „Hirntod, den sie [die Angehörigen] als Tod verstehen, nicht aber in der Konfrontation mit dem `lebendigen Leichnam´ als tatsächlichen Tod nachempfinden können“, den tatsächlichem Tod nach der Organentnahme, wenn über die Leiche erfahrbar wird, dass kein Leben mehr im Körper des Verwandten ist, und den endgültigen Tod, wenn auch die entnommenen Organe ihre Funktion im Körper des Organempfängers eingestellt haben […], von dem sie aber nie wissen, ob und wann er eingetreten ist“.(4) Diese Aufsplittung des Todes geht mit der Organspende unvermeidlich einher, sie darf der Familie zwar vom verstorbenen Angehörigen, nicht aber vom Staat zugemutet werden.
Die Widerspruchsregelung setzt als den Normalfall des liberalen Staates, dass das Hirntodkriterium akzeptiert ist und die Organspende befürwortet wird. Weltanschauliche Überzeugungen, die dem entgegenstehen, werden zum Sonderfall, denen großzügig ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Das sollte nicht die Konstellation in einer das Selbstverständnis von Religionen und Weltanschauungen zentral betreffenden Frage sein.
1) Max-Planck-Gesellschaft, Geringe Nutzung der elektronischen Ausweisfunktion, https://www.mpg.de/25087619/digitale-identitaet-im-praxistest (zuletzt aufgerufen am 29.10.2026).
2) vgl. Swisstransplant, Regelung in Europa, https://www.swisstransplant.org/de/organgewebespende/rechtliche-grundlagen/regelung-in-europa (zuletzt aufgerufen am 29.10.2026).
3) vgl. Friedrich Breyer u.a., Organmangel, Berlin/Heidelberg 2006, 176.
4) Vera Kalitzkus, Dein Tod, mein Leben. Warum wir Organspenden richtig finden und trotzdem davor zurückschrecken, Frankfurt am Main 2009, 64.
Dr. Christoph Raedel,
Jahrgang 1971, ist Professor für Systematische Theologie an der Freien Theologischen Hochschule Gießen und Direktor des dortigen Ethikinstituts. Der Vater von vier Kindern ist evangelischer Theologe und Autor von theologiegeschichtlichen, ethischen und konfessionskundlichen Texten.
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