Die Abschaffung des sechsten Gebots. Die Folgen des neuen Arbeitsrechts der katholischen Kirche

Soziale Wirklichkeit formt die Bildung des Rechts. Recht schafft aber auch soziale Wirklichkeit. Diese Kreisbewegung wurde in den letzten Tagen in der katholischen Kirche Deutschlands hochvirulent. Und dies mit grundstürzenden Folgen: Mit ihrem neuen Arbeitsrecht verabschiedet sich die Kirche als eine Gemeinschaft des Glaubens, in der für die Gläubigen ein verbindliches Ethos gilt. Bei allen geschichtlichen und kulturellen Gestaltwandlungen, auch bei aller geistlichen Armut und Heuchelei, die sie auch schon vorher prägte, zerschneidet sie damit ein wesentliches Band, das sie mit den Gemeinden des Neuen Testaments verknüpfte. Ihre Legitimität als Kirche Jesu Christi steht damit infrage.

Was ist geschehen?

Die letzte Anpassung des kirchlichen Arbeitsrechts vor der jetzigen datiert von 2015. Man konnte schon damals Fragen haben, die die Bischöfe von Eichstätt, Passau und Regensburg artikulierten. Sie übernahmen für ihre Diözesen den neuen Entwurf erst ein halbes Jahr nach Beschluss und verliehen ihm damit Rechtskraft. So lief der Prozess auch diesmal ab: Die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands beschloss eine Empfehlung für eine neue Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts. Das ist eine Art Arbeitsverfassung, die aber erst Rechtskraft gewinnt, wenn sie der einzelne Bischof als diözesanes Recht promulgiert. Diesmal zögerten die drei Donaubischöfe jedoch nicht. Sie kündeten die Umsetzung bereits an. Damit zeichnet sich eine rasche und flächendeckende Einführung in den Diözesen Deutschlands an. Gegenüber der Anpassung von 2015 ist die Neufassung von 2022 jedoch eine Revolution, die die soziale Realität der Kirche in den Grundfesten verändert.

Von den Protagonisten ist diese Revolution auch genau so gewollt: Ihre Dynamik gewann sie im Kontext des Synodalen Wegs und der strategisch genau durchgeplanten Aktion #outinchurch. In ihr bekannten sich kirchliche Mitarbeiter offen zu einer „queeren“ Identität, unterstützt durch eine  ARD-Fernsehdokumentation, die schliesslich den Medienpreis der katholischen Kirche (!) erhielt. Das Medienecho war gewaltig. Argumentiert wurde vor allem mit der Angst, die durch das geltende Arbeitsrecht erzeugt würde. Ziel: Eine Reform des Arbeitsrechtes, die jedwede Rechtsfolgen im Blick auf die öffentliche Lebensführung der Mitarbeiter im Bereich von Sexualität und Beziehung ausschloss. Viele Diözesen und ihre Bischöfe hielten dem öffentlichen Druck nicht stand und reagierten im vorgreifendem Gehorsam mit – gelegentlich feierlich bis pathetisch vorgetragenen – Selbstverpflichtungen und Beteuerungen, dass sie in Zukunft die „private“ Lebensführung „nichts mehr angehe.

Zitat aus der Grundordnung, Art. 3,2: 1. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. 2. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. 3. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

Ehe für wirklich alle – auch in pastoralen Berufen

Wohlgemerkt und entscheidend: Hier geht es nicht etwa allein um Hausmeister oder das Personal katholischer Krankenhäuser, sondern um Religionslehrer, Gemeindereferentinnen und Pastoralreferenten – Berufe, die in die Vermittlung des Glaubens der Kirche (zu dem ein Ethos gehört) unmittelbar einbezogen sind. Und noch einmal wohlgemerkt: Es ist nicht die „unsichtbare“ Intimität, die hier infrage steht, sondern öffentlich sichtbare Lebensformen („Ehe für alle“).

Und genau darin besteht die Revolution und ihr Ziel: Das neue gesellschaftliche Paradigma der Akzeptanz aller (sexuellen) Lebensformen, wie z.B. eben die sog. „Ehe für alle“, im Arbeitsrecht der katholischen Kirche fest zu verankern. Für das kirchliche Arbeitsrecht bedeutet das konkret, die Lebensformen der Mitarbeiter der Kirche einer rechtlichen Bewertung grundsätzlich zu entziehen. Ausgenommen sind dabei lediglich Kleriker und Ordensleute.

Diese Ausnahmestellung steht aber in starker Spannung zum übrigen Text. Man wird das Dokument, das für den Verzicht rechtlicher Bewertung im Blick auf die übrigen Mitarbeiter ausserordentlich starke Formulierungen wählt, an dieser Stelle kaum als konsistent bezeichnen können. Das Sonderrecht für Kleriker und Ordensleute wird – auf Grund der universalkirchlichen Vorgaben – zwar nicht unmittelbar fallen, aber es wird – schon jetzt in der Realität schwer angeschlagen – zunehmend weniger die soziale Realität der Kirche prägen können.

Die Begründung und ihre Einordnung

Die Begründungen, die für diese neuen Normen gegeben werden, wählen sehr starke Formulierungen. Es ist der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ (namentlich „Intimsphäre“ und „Beziehungsleben“) die – insbesondere in den bischöflichen Erläuterungen – mit dem Pathos sich wiederholender Beteuerungen der rechtlichen Bewertung entzogen werden. Dabei wird starkes Geschütz aufgefahren. Es ist ausdrücklich das – grundrechtlich abgestützte – Persönlichkeitsrecht, das hier die Begründung liefert.

Gerade dieser Punkt macht das Sonderrecht für Kleriker und Ordensleute übrigens inkonsistent. Gilt für sie das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes nicht? Umgekehrt: Wenn hier Selbstbindungen erwartet werden, die die Zugehörigkeit zum Ordens- und Klerikerstand verbindlich regeln – wieso kann dies nicht auch – in der Form der Bindung an das christliche Ethos im Bereich der öffentlich sichtbaren Lebensformen – von anderen verkündigungsnahen Berufsgruppen ebenfalls rechtsverbindlich verlangt werden? Hier liegt im Begründungsansatz des Textes ein erheblicher Widerspruch vor.

Aus Art. 7,2 Grundordnung:  Satz 3. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. Satz 4. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.

Keine Definitionen, keine Sanktionen mehr.

Ausdrücklich wird die vor dem rechtlichen Bewertungszugriff des Dienstgebers geschützte „Sphäre“ als ein zu respektierender Lebensbereich charakterisiert, in der Individualität entwickelt und gewahrt wird. Mithin: Es geht um den Bereich des guten Lebens. Ausdrücklich wird an anderer Stelle von „Lebensformen“ gesprochen. Lebensformen sind aber jene Ganzheiten in denen der menschliche Bezug auf das Gute Gestalt gewinnt.

Zitat aus den bischöflichen Erläuterungen zur Grundordnung: „8. Durch die Neuregelung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Verhaltensweisen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, in jedem Fall dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff entzogen sind. 9. Das Privatleben kann danach nur dann Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Bewertung sein, wenn das Verhalten nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts tangiert. 10. Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Sphäre privater Lebensgestaltung zu respektieren ist, in der die bzw. der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann und für deren konkrete Ausgestaltung sie bzw. er dem Dienstgeber keine Rechenschaft schuldet. 11. Diese rechtlich unantastbare Zone, in der sich jeder Mitarbeitende nach seinen eigenen Maßstäben entfalten kann, ist thematisch und räumlich umschrieben und erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. 12. Diese Aspekte des Privatlebens bieten keinen Raum für eine Abwägung mit dienstlichen Belangen und unterliegen damit keiner dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionierung. 13. Besondere (universal-)kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben von diesen Vorgaben unberührt.

Damit wird deutlich, dass es im neuen Arbeitsrecht der katholischen Kirche in Deutschland um viel mehr geht, als um einen blossen Verzicht auf rechtliche Bewertung. Was hier geschieht, ist in den Implikationen grundstürzend: Die katholische Kirche in Deutschland erklärt sich für grundsätzlich unzuständig für einen Kernbereich des guten Lebens. Als Kirche, die ein Evangelium verkündigt, das zu diesem Kernbereich grundlegende Aussagen macht, hat sie Mitarbeitern, die an dieser Verkündigung mitarbeiten, dazu nichts mehr zu sagen. Man muss sich das nur wirklich klar machen, um zu sehen, dass dies ein revolutionärer Vorgang ist.

Nirgendwo findet sich dann auch im Zusammenhang der Neuregelung der Hinweis, dass etwa, trotz des Verzichts auf rechtliche Bewertung, die Sexualethik der Kirche weiterhin für alle Christinnen und Christen gelte. Dies hätte ja so sein können, wenn es wirklich um einen Bewertungsverzicht rechtlicher Art gegangen wäre, in einem Bereich der politischem Druck, bestimmten Weiterentwicklungen der Rechtsprechung usw. ausgesetzt ist, wie es der Bischof von Passau in einem Statement nahelegte. Es findet sich keinerlei Hinweis in diese Richtung. Und dies macht die Sache vollends eindeutig. Noch einmal: Die Kirche zieht sich aus einem Kernbereich des guten Lebens, zu dem das Evangelium grundlegende Aussagen macht, vollständig zurück. Viele bischöfliche Aussagen weisen überdies ausdrücklich in diese Richtung. Es ist unmöglich, es anders zu interpretieren.

Glaubwürdigkeit des Evangeliums erfodert Glaubwürdigkeit in der Lebensform

Vollzieht der kirchliche Dienstgeber aber damit nicht lediglich etwas nach, was in anderen Lebensbereichen selbstverständlich richtig und angemessen ist? Nämlich, dass den Arbeitgeber die persönliche Lebensführung seiner Arbeitnehmer wirklich schlechterdings nichts angeht? Die Wirklichkeit ist auch hier komplizierter als es diese plakative Aussage nahelegt. Dies soll aber hier nicht diskutiert werden. Vielmehr soll auf eine schlichte Tatsache hingewiesen werden, der die grundgesetzlich geschützte und vom Bundesverfassungsgericht traditionell sehr hoch bewertete Eigengestaltungskompetenz der Kirchen auch im Bereich des Arbeitsrechts unmittelbar einleuchtend macht: Bei den Menschen, die bei der Verkündigung des Evangeliums, kirchlich gesendet, mitwirken, gibt es ganz schlicht und ergreifend einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Glaubwürdigkeit des Evangeliums und ihrer persönlichen Lebensform. Denn diese persönliche Lebensform hat eine öffentliche Dimension, sie ist sichtbar und keineswegs nur privat.  Schlimmstenfalls kann sie zum Ärgernis werden. Dies aber hängt nicht an wechselhaften öffentlichen Bewertungen, sondern am objektiven Widerspruch zum Evangelium. Alles andere ergibt sich daraus.

Paradoxe Folgen: Das sechste Gebot gilt für alle Katholiken – außer für die Hauptamtlichen

Ein ehemaliger deutscher Generalvikar hat es in einem Bonmot auf den Punkt gebracht: „Das sechste Gebot gilt für alle – nur nicht mehr für die Hauptamtlichen.“ Man könnte sich auch an Heine anlehnen. Jetzt jedenfalls wird nicht mehr heimlich Wein getrunken (was noch nie gut war, nicht der Wein selbstverständlich, sondern die Heimlichkeit) und öffentlich Wasser gepredigt, sondern theoretisch würde der Weinkonsum öffentlich, aber Wasser immer noch die Norm bleiben. Das ist ein ebenso grotesker wie keinen Augenblick haltbarer Zustand. Damit werden die Folgen klar:

  1. Unter Massgabe des neuen Arbeitsrechts ist die verbindliche Sexualmoral der Kirche nicht mehr verkündbar. Man muss mit Bitterkeit festhalten: Genau dies dürfte – in Kombination mit 2. – die Intention vieler Beteiligter treffen.
  2. Faktisch ist damit die neue Moral des Synodalforums 4 flächendeckend eingeführt.
  3. Die Kirche in Deutschland als Glaubensgemeinschaft hat es aufgegeben, ein verbindliches Ethos für einen Kernbereich des guten Lebens für alle Gläubigen zu verkünden und zu vertreten.
  4. Sie verabschiedet sich damit von einem der im Zehnwort vom Sinai (Dekalog, „zehn Gebote“) angesprochen Lebensbereiche. Sie hebt die Geltung des sechsten Gebots für sich auf. Sie wird das – wieder einmal – empört zurückweisen. Dabei ist es schlicht eine zwingende logische Implikation. Damit aber setzt sie den ethischen Kernbereich der Bundesordnungen Gottes, die nach Jesus und Paulus auch für die Kirche gelten, ausser Kraft.
  5. Das Sonderrecht für Kleriker und Ordensleute wird sie – auf Grund von Inkonsistenz – jedenfalls im Leben nicht als verbindlich durchhalten können.
  6. Für ihre Mitarbeiter gelten nur noch die Grenzen des Sexualstrafrechts. Das heisst zum Beispiel: Das schwule Pastoralreferentenpaar, das sich ein Kind wünscht, kann Leihmutterschaft in Kolumbien beanspruchen. Der kirchliche Dienstgeber verfügt über keine Eingriffsmöglichkeit. Das deutsche Recht setzt hier keine Grenze.
  7. Die Kirche in Deutschland schneidet damit Bänder ab, die sie – bei aller Brüchigkeit – immer noch mit den Gemeinden des Neuen Testaments verbunden hat. Für diese Gemeinden ist Kirchensein ohne ein gemeinsames Ethos, das gerade auch im Bereich der „privaten Lebensführung“ (die es christlich so nicht gibt und theologisch auch nicht geben kann) Gültigkeit beansprucht, undenkbar. Die Legitimität des Kircheseins der katholischen Kirche in Deutschland gerät so in die Zone der Fragwürdigkeit.

Am Ende ist noch festzuhalten: Zumindest den Autor lässt dieser ganze Vorgang bestürzt und ratlos zurück.


Dr. theol. Martin Brüske
Martin Brüske, Dr. theol., geb. 1964 im Rheinland, Studium der Theologie und Philosophie in Bonn, Jerusalem und München. Lange Lehrtätigkeit in Dogmatik und theologischer Propädeutik in Freiburg / Schweiz. Unterrichtet jetzt Ethik am TDS Aarau.

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