Glasklar hat Dominikus Kraschl auf facebook sachlich und in wenigen Worten dargelegt, warum der Standpunkt der Kandidatin für das Richteramt des Bundesverfassungsgerichts untragbar ist. Diese Stellungnahme halten wir für so treffend und wichtig, dass wir sie auf unserem Blog dokumentieren.

„Ich beziehe mich auf folgende Aussage:

„Es sprechen gute Gründe dafür, die Menschenwürdegarantie des Art.1 Abs.1 GG erst ab der Geburt greifen zu lassen und das ungeborene Leben in den Schutzbereich des Art.2 Abs.2 GG (Recht auf Leben) einzuordnen.“

 

Menschenwürde wird nicht erworben (z. B. durch Geburt, d. h. eine Ortsveränderung) oder verliehen (z. B. durch den Staat oder Gesetzgebung)

Menschenwürde hat, wer Mensch ist. Jeder Mensch. Sie ist nicht verfügbar, verhandelbar, verlierbar oder steigerbar.

Menschenwürde begründet den Anspruch auf Grundrechte. (z. B. Recht auf Leben, Unversehrtheit, etc.)

Daher: Wir dürfen die Menschenwürde (Art.1, Abs 1 GG) nicht vom Recht auf Leben entkoppeln (Art. 2, Abs 2 GG) – wie Brosius-Gersdorf vorschlägt.

Denn: Damit wäre das Recht auf seine Geltungsgrundlage entzogen. Ohne Menschenwürde kein Recht auf Leben, das dem Gesetzgeber vorgegeben und von ihm zu achten ist.“


Dominikus Kraschl OFM (* 1977 in Salzburg) ist ein österreichischer römisch-katholischer Ordenspriester, Philosoph und Theologe sowie Professor für Philosophie und Philosophiegeschichte. Aktuell lehrt er an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Benedikt XVI, Heiligenkreuz.


Beitragsbild: Embryo aus/(auf) Sand  –  Dr. Peter Szczekalla auf pfarrbriefservice

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