Manövriert das Bistum Limburg seinen Transformationsprozess am Kirchenrecht und an Rom vorbei? 

Der Limburger Bischof Georg Bätzing hat in seinem Bistum ein neues Bistumsstatut auf den Weg gebracht, das sowohl Rom als auch die Öffentlichkeit befriedigen soll: Mit der kürzlich veröffentlichten Mitteilung zur strukturellen Neuaufstellung soll gezeigt werden, dass der Bischof Macht abgibt — ein Ziel des Synodalen Weges —, mit den vorgelegten Statuten soll Rom zufriedengestellt werden. Aber sowohl die am Montag veröffentlichte Pressemitteilung als auch die Statuten werfen Fragen auf, die nach einer gründlichen Überprüfung auf Konformität mit dem universalen Kirchenrecht verlangen.

Gefahr einer substanziellen Veränderung

Über einen Transformationsprozess sollen „Beteiligung, Transparenz, Innovation, Offenheit und Vertrauen im Bistum Limburg gestärkt werden“, heißt es in dem Beitrag. Man wolle durch geteilte Leitung auf Zeit Machtmissbrauch eindämmen und die Posten geschlechtergerecht besetzen. Transparenz, Innovation, Vertrauen sind Aspekte, denen man zustimmen kann. Aber bei genauerem Hinsehen muss man in diesem konkreten Fall doch sagen, dass dieses Vorhaben ziemlich gewagt erscheint.

Denn wenn es sich bei diesem Transformationsprozess tatsächlich „um eine nachhaltige Kulturveränderung auf Basis der Erkenntnisse der MHG-Studie zum sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche“ handelt, wie das Bistum schreibt, dafür die „Leitung geteilt und auf Zeit“ wahrgenommen werden soll, dann klingt das nach einer substanziellen Veränderung, vor der schon Kardinal Walter Kasper gewarnt hat.

Neue Formen der Leitung von Rom verboten

Diese würde zudem der Weisung des Heiligen Stuhls vom Juli vergangenen Jahres widersprechen: Die Synodalen dürfen demnach keine Entscheidungen fällen, die „die Bischöfe und die Gläubigen zur Annahme neuer Formen der Leitung und neuer Ausrichtungen der Lehre und der Moral verpflichten“. Und was wäre das anderes, wenn Limburg eine Art Synodalen Rat auf Bistumsebene etabliert?

Auch Kardinal Marc Ouellet, Präfekt des Dikasteriums für die Bischöfe, kritisierte beim Ad Limina Besuch der deutschen Bischöfe im Herbst die vom Synodalen Weg geplante „strukturelle und funktionale Begrenzung hierarchischer Macht“ im Zuge des Synodalen Weges.

Limburgs Statuten müssen kirchenrechtlich geprüft werden

In diesem Punkt wären die neuen limburgischen Statuten kirchenrechtlich abzuklopfen. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob mit den dort genannten „Leitungspersonen“, die mit Generalvikar und Bischof ein Bistum leiten sollen, ein Ordinierter gemeint ist oder ein Laie, und welche Aufgaben Laien konkret übernehmen sollen. Nach kanonischem Recht dürfen Laien nur eine beratende Funktion ausüben. Zu klären wäre also, ob es mit dem Kirchenrecht zu vereinbaren ist, wenn ein Laie mit denselben Befugnissen ausgestattet wird wie ein Generalvikar.

Das Bistum Regensburg geht hier vorbildlich voran. Dort hat der Generalvikar auch eine rechte Hand. Im Organigramm ist allerdings eindeutig geregelt, dass die ihn unterstützende Person nicht auf derselben Stufe steht wie der Generalvikar selbst und nicht mitentscheiden darf. Nicht so in den Statuten aus Limburg.

Verwischung von sakramentalen und administrativen Handlungen

Grundsätzlich: In Bereichen wie Finanzen und Verwaltung ist die Übertragung von Kompetenzen an Laien wünschenswert und auch im Sinne des Konzils. Problematisch wird es jedoch, wenn Laien Aufgaben übertragen bekommen und Entscheidungen in Bereichen treffen dürfen, die dem Bischof selbst und dem sakramentalen Ordo vorbehalten sind.

Geklärt werden müsste im Fall Limburg auch, ob es nach Can. 475 ff. zulässig ist, grundsätzlich (und nicht nur in bestimmten Ausnahmefällen) mehr als einen Ordinierten — der zudem besondere Voraussetzungen erfüllen muss— mit der Unterstützung der Leitung einer Diözese zu beauftragen. Aus dem Kirchenrecht geht zumindest eindeutig hervor, dass dem Diözesanbischof die Letztverantwortung und Letztentscheidung obliegt.

Letztverantwortung des Bischofs wird unterminiert

Dazu fehlt in der Pressemitteilung allerdings jeder eindeutige Hinweis, wie auch nirgendwo die entscheidende Floskel zu finden ist, dass sich die Vorhaben „im Rahmen des Rechts“ bewegen würden. So entsteht bei dem im juristischen Gewand daherkommenden Text der Eindruck, der Plan sei korrekt. Und man nimmt mit, dass Entscheidungen im Bistum von nun an demokratisch im Team getroffen werden sollen.

Damit würde jedoch die Letztverantwortung des Bischofs unterminiert. Solch eine gleichberechtigt-demokratische Leitung eines Bistums würde jedoch die episkopale Struktur der Kirche schwächen oder auf lange Sicht sogar zerstören.


Dorothea Schmidt
ist Mitglied der Synodalen Vollversammlung, Journalistin, junge Familienmutter, Mitarbeiterin bei Maria 1.0 und Autorin des Buches: „Pippi-Langstrumpf-Kirche“ (2021). Dieser Text erschien erstmalig bei der Tagespost.

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