Seit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ wird sexueller Kindesmißbrauch als Verbrechen eingestuft. Endlich, muss man sagen, denn zuvor war sexueller Mißbrauch im Grundtatbestand nur ein „Vergehen“. Täter konnten in „minderschweren“ Fällen mit Freiheitsstrafen unter einem Jahr oder bloßen Geldstrafen davonkommen. Es wird heute unter Experten grundsätzlich davon ausgegangen, daß Kinder sexuellen Handlungen nicht zustimmen können.
Der promovierte Politikwissenschaftler Dr. Stefan Fuch hat in der Frühjahrausgabe der Zeitschrift Neue Ordnung eine nüchterne, detailreiche und mit ausführlichen Quellen und Zitaten versehene Zusammenfassung erstellt, wie die Strafbarkeit sexueller Handlungen mit Kindern historisch von Verbrechen, zum Vergehen herabgestuft wurden, wie Sexualreformer gar eine Legalisierung versuchten und es doch ein weiter Weg auch zu einem gesellschaftlichen Konsens war, dass sowohl Kindesmissbrauch als auch Kinderpornographie wieder als Verbrechen gelten.
Zitat: „Die Initiative zu den Gesetzesverschärfungen ging von den Unionsparteien aus. Bei der SPD-Justizministerin Lambrecht stießen sie zunächst auf Widerstand, den sie angesichts des öffentlichen Drucks aufgab2. Nach den Mißbrauchsverbrechen von Lügde, Bergisch-Gladbach und Münster war nicht mehr vermittelbar, daß rechtskräftig verurteilte Mißbrauchstäter mit milden Strafen, unter Umständen sogar mit bloßen Geldzahlungen davonkommen sollten.
Wenn heute über die viel zu lange zu milde Behandlung von Mißbrauchstätern geklagt wird, dann zeugt dies von Amnesie oder Verdrängung. Es gilt als ausgemacht, daß dieses Versagen nur mit dem Interesse an „Vertuschung“ zu erklären sei. Dabei wird vorausgesetzt, daß stets alle Beteiligten schon immer überzeugt waren, daß Kindesmißbrauch streng zu bestrafen sei. Vergessen (oder verschwiegen?) wird, wie die strafrechtliche Bewertung von Kindesmißbrauch als „Vergehen“ zustande kam. Bis 1973 galt die „Unzucht mit Kindern“ als ein Verbrechen. Erst mit dem „Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts“ wurden „sexuelle Handlungen an oder mit Kindern“ (im Grundtatbestand) zum Vergehen herabgestuft. Mit der damaligen Reform wurde, so lautet das vorherrschende Narrativ, das Sexualstrafrecht „entrümpelt“, das einer überholten, spießigen Sexualmoral verhaftet war. Das einschlägige Beispiel für diese Sichtweise ist der abgeschaffte „Kuppelei–Paragraph“, den man heute kaum noch verstehen kann. Schon verständlicher sind die Kontroversen um die Liberalisierung der Pornographie. Denn mit dem Internet hat die Pornographie eine neuartige Mißbrauchskriminalität hervorgebracht, der Kinder und Jugendliche weltweit in grausamer Weise zum Opfer fallen.“
Den ganzen lesenswerten Beitrag, mit teilweise erschütternden, weil inhaltlich abstrusen, Aussagen selbst von Sachverständigen des Bundestages in den Anhörungen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier unter dem Link als PDF. Der Beitrag befasst sich nicht mit der Entwicklung der Katholischen Kirche in diesem Kontext, sondern mit der juristischen Exegese und dem dazu gehörigen historischen Kontext, der durch den Spiegel der gesellschaftlichen Strömungen selbstverständlich geprägt war.