Das Apostolische Schreiben „Ordinatio Sacerdotalis“ – Bedeutet „definitiv“ auch „unfehlbar“?

Papst Johannes Paul II hat in seinem Schreiben „Ordinatio Sacerdotalis“ (OS) die Frage der Zulassung von Frauen zum Weiheamt seinerzeit abschließend beantwortet – der Synodale Weg hält das dennoch für ein weiterhin diskutables Thema. Peter Mettler analysiert aus kirchenrechtlicher Perspektive die Frage, ob die Entscheidung von OS definitiv ist und ob definitiv auch unfehlbar bedeutet.

Päpstliche Verlautbarungen können in unterschiedlichen Formen schriftlich und offiziell publiziert werden. „Mangels offizieller Festlegung und fehlender einheitlicher Terminologie kann aus der verwendeten Bezeichnung oder aus der äußeren Form nicht ohne weiteres auf Stellenwert, Gewicht oder Verbindlichkeit geschlossen werden; vor allem die Sachaussage entscheidet.“ [1]

Am 22. Mai 1994, dem Pfingstsonntag jenen Jahres, unterzeichnete der heilige Papst Johannes Paul II. (1978-2005) das Apostolische Schreiben (Epistola Apostolica)  (OS), in dem er kraft seines Amtes die Brüder zu stärken erklärte,

„dass die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden und dass sich alle Gläubigen endgültig (definitive) an diese Entscheidung zu halten haben.“ [2]

Eine Frage von JA oder NEIN

Es geht im Folgenden nicht um die Frage, ob die Frauenordination sinnvoll, notwendig, geboten, ein „Zeichen der Zeit“ ist oder nicht. Schon gar nicht geht es um eine persönliche Stellungnahme zu den angesprochenen Fragen. Es geht um die Frage: Ist die Lehre von OS mit dem Anspruch vorgetragen worden, es sei keinesfalls irgendwann einmal eine Änderung zu erwarten oder handelt es sich um eine Lehre, die zwar mit hoher Verbindlichkeit vorgetragen, doch unterhalb der Unfehlbarkeitsmarke verbleibt und somit eine künftige Änderung zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen sein lässt? Bei dieser Frage kann der Kirchenrechtler nicht ausweichen, hier gibt es nur ein „JA“ oder „NEIN“.

OS, eines der wichtigsten Dokumente des Pontifikats von Papst Johannes Paul II. und „zweifellos ein Markstein in seinem Pontifikat“ [3], ist ein kurzer, aber sehr klarer und energischer Brief. Anlass und Intention von OS werden klar beschrieben.

Schon Papst Paul VI. (1963-1978) sah sich zur Vorlage der Lehre, dass die Priesterweihe Männern vorzubehalten ist, durch die Kongregation für die Glaubenslehre veranlasst, weil diese Lehre außerkirchlich und innerkirchlich bezweifelt bzw. kontrovers diskutiert wurde. Unmittelbarer Anlass dieser päpstlichen Intervention war ein Brief des damaligen Erzbischofs von Canterbury, Frederic Donald Coggan, in dem dieser den Papst über die Entwicklung innerhalb der anglikanischen Kirche hinsichtlich der Frauenordination informierte. In zwei Briefen drückte Paul VI. sein tiefes Bedauern über die Entscheidung aus, der Frauenordination zuzustimmen und beauftragte die Kongregation für die Glaubenslehre, die Position der katholischen Kirche offiziell dazustellen. [4]

Jeden Zweifel am Charakter der Lehre beseitigen

Auch Papst Johannes Paul II. sah sich zur Intervention gedrängt, weil diese Lehre trotz der konstanten und universal entgegenstehenden Position des Lehramts für diskutierbar gehalten oder ihr eine disziplinarische Kraft zugesprochen und damit als grundsätzlich reformabel angesehen wurde.

Aber nicht nur diese inhaltliche Diskussion, sondern auch die formelle Unterbewertung der Lehre, wurden als Anlass von OS genannt.  Der damalige Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Kardinal Ratzinger, sprach von „Unsicherheiten, Zweifeln und Diskussionen“, die sich in jüngster Zeit zugespitzt hätten. Eine einseitige Auffassung von Unfehlbarkeit als einzig verbindlicher Form einer Lehraussage in der Kirche sei zum Vorwand geworden, die anderen Dokumente in dieser Frage zu relativieren und als weiterhin offen zu erklären. [5] Die Intention des Schreibens besteht darin, jeden diesbezüglichen Zweifel auszuräumen.

„Dies geschieht durch die Bekräftigung und ins Grundsätzliche reichende Wiederholung der Lehre nach ihrer inhaltlichen Seite. Aber auch in formaler Hinsicht will das Dokument jeden Zweifel am Charakter der Lehre beseitigen. Es geht erkennbar davon aus, dass dieser Charakter ihm eindeutig zu entnehmen ist. Dies spricht grundsätzlich gegen Versuche, das Schreiben formal in der Schwebe zu halten.“ [6]

OS wird auch in negativer Hinsicht konkretisierend von anderen Lehrtypen abgegrenzt. Gemäß einem begleitenden Kommentar von Kardinal Ratzinger zu OS, der im L´Osservatore Romano vom 30./31.1994 publiziert wurde, enthält OS keine „bloße Klugheitsäußerung“, auch nicht eine „höchst wahrscheinliche Hypothese“ und schließlich keine bloß „disziplinarische Entscheidung.“ [7]

Die Wahl der Zwölf als Setzung Christi

Der verbindliche Grund für Lehre und Praxis der Kirche liegt im Beispiel Christi selbst, ausgedrückt in der Wahl der Zwölf. Diese Setzung Christi, Frucht einer im Gebet verbrachten Nacht, wird in OS von der Schrift her in ihrem theologischen Tiefgang her ausgeleuchtet: Die Wahl Jesu ist zugleich Gabe des Vaters. Dieses Zeugnis der Schrift ist von Anfang an und bruchlos in der Tradition als normativer Auftrag Christi verstanden und gelebt worden. Davon kann nicht abgewichen werden. Das Lehramt weiß sich in den Dienst dieser Auslegung gestellt. OS betont den durchgängigen diachronen (historischen) wie gleichlautenden synchronen (heutigen) lehramtlichen Konsens in dieser Frage.

OS ist als ein „Lehrschreiben von rechtlicher Qualität“ zu definieren; an die darin mit apostolischer Autorität getroffene Entscheidung haben sich alle Gläubigen endgültig („definitive“) zu halten und ihr zuzustimmen. Das Gegenteil zu lehren, hieße das Gewissen der Gläubigen in die Irre zu führen.

Der damalige Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Bischof Karl Lehmann von Mainz hat das noch verstanden, als er erklärte:

„Der Papst hat in der Erklärung vom Mai 1994 unter sehr hohem Einsatz seiner Lehrautorität gesprochen. Niemand kann dies übersehen. Wer katholisch sein will, kann nicht so tun, als ob der Papst nichts entschieden hätte und als ob seine Meinung höheren Respekt verdiente. Der Papst spricht verbindlich für die Kirche. Da führt kein Weg daran vorbei.“ [8]

Trotz dieser Eindeutigkeit von OS in Diktion und Intention, ergab sich bald in katholischen Kreisen eine bis heute andauernde Situation, die das Klerusblatt sehr zutreffend mit der Überschrift charakterisierte: „Probleme mit dem endgültig“. [9] So wurde, auch von Kanonisten, behauptet, dass „definitiv“ im theologischen Sprachgebrauch nicht mit „infallibel“ (unfehlbar) gleichzusetzen ist. [10]

Definitiv unfehlbar

Das ist nicht haltbar. „Definitive“ ist ein lehrrechtlicher „terminus technicus“, der unzweifelhaft abschließende, letzte, unumstößliche Gültigkeit bedeutet. [11] „Definitiv bedeutet kanonistisch-juridisch Irreformabilität; definitive Entscheidungen sind unwiderruflich und unanfechtbar.“ [12] Der Ausdruck kennzeichnet Lehren des infalliblen kirchlichen Lehramtes. [13]

Diese Ausführungen stützen sich auf die Feststellung der Kommission, welche die Reform des CIC vorbereitete, dass die Formulierungen „definitivo acto“ (can. 749, 1; 752 CIC), „definitive“ (can. 749, 2 CIC) und „definita“ (can. 749, 3 CIC) synonym verwendet werden. Außerdem bedeutet „definire“ in der Auslegung von Bischof Gasser auf dem Ersten Vatikanischen Konzil (1869-1870) einen Akt, mit dem ein Zustand des Schwankens beendet werden soll, mit dem der Papst seine Auffassung über eine Glaubens- und Sittenlehre „direkt und endgültig ausspricht … Als Definition ist demnach jede die Auffassung des Papstes sicher zu Erkennen gebende direkte und endgültige Lehraussage zu betrachten, bei der sich um eine der „res fidei et morum“ handelt.“ [14]

Kardinal Ratzinger, der in seinem offiziellen Kommentar die in OS vorgelegte Lehre als definitiv und damit als nicht reformavel bezeichnete, hat damit den exakten Sprachgebrauch des Codex Iuris Canonici (CIC) angewandt.

Die davon abweichenden Ansichten, wie sie auch der Synodale Weg wieder vorgelegt hat, sind nichts anderes als verzweifelte Versuche, die Eindeutigkeit von „definitiv“ zu relativieren, um so die Hintertür für eine spätere Revision von OS offen zu halten.

Keine Definition „ex-cathedra“

Was hat der Papst also mit OS genau getan bzw. was hat er in OS nicht getan?

Er spricht nicht als „oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen“ (c. 749 § 1 CIC), nimmt also nicht die höchste Form seiner Amtskompetenz in Anspruch, sondern richtet sich an seine Brüder im Bischofsamt. „Durch diese Nichtbeanspruchung der päpstlichen Höchtskompetenz fehlt ein für die „ex-cathedra“ – Qualität wesentliches Formalerfordernis nach c. 749 § 1 CIC.“ [15] Schon Kardinal Ratzinger hatte in seinem Kommentar diese Möglichkeit ausgeschlossen: „Es handelt sich um einen Akt des ordentlichen Lehramts des Papstes, nicht um eine feierliche Definition „ex-cathedra“.“ [16].

Damit ist allerdings nur diese Grundlage der Unfehlbarkeit der Lehre ausgeschlossen, nicht diese Qualität selbst. Die Alternative von Wolfgang Beinert – „Entweder ist eine Äußerung unfehlbar oder sie ist es nicht. Falls sie ex-cathedra gemacht wird, haben die Gläubigen sie sich zu eigen zu machen. Ist sie es nicht, so ist sie fehlbar, dass heißt, es besteht die Möglichkeit des Irrtums“ [17] ist wegen der exklusiven Identifizierung von „ex-cathedra“ und unfehlbar schlicht falsch.

Am 29. Mai. 2018 hat Kardinal Lius F. Ladaria SJ, der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, zu einigen Zweifeln über den definitiven Charakter der Lehre von OS erneut Stellung bezogen und erklärt:

„Es ist wichtig zu bekräftigen, dass sich die Unfehlbarkeit nicht nur auf feierliche Erklärungen durch ein Konzil oder auf päpstliche Entscheidungen ex-cathedra bezieht, sondern auch auf das ordentliche und allgemeine Lehramt der in aller Welt verstreuten Bischöfe, wenn sie in Gemeinschaft untereinander und dem Papst die katholische Lehre als endgültig verpflichtend vortragen. Auf diese Unfehlbarkeit bezog sich Johannes Paul II. in Ordinatio Sacerdotalis. Er verkündete also kein neues Dogma, sondern bekräftigte, um jeden Zweifel zu beseitigen, mit der ihm als Nachfolger Petri verliehenen Autorität in einer förmlichen Erklärung, was das ordentliche und allgemeine Lehramt in der ganzen Geschichte als zum Glaubensgut gehörend vorgetragen hat.“ [18]

Die Unfehlbarkeit von OS stammt nicht aus dem päpstlichen Schreiben, sondern gehört innerlich zur Lehre selbst, insofern sie von allen Bischöfen als endgültig zu halten gelehrt wird. Gerade diese Art der Darlegung entspricht, so Ladaria weiter, einem Stil kirchlicher Gemeinschaft, weil der Papst nicht allein handeln wollte, sondern als Zeuge im Hören auf eine ununterbrochene und lebendige Überlieferung. [19]

Papst Johannes Paul II. hat in OS also eine in der Kirche schon existierende, nun aber in Zweifel gezogene Gewissheit, mit seiner Autorität als Nachfolger Petri und als Haupt des Bischofskollegiums explizit als solche bestätigt. „Es wird ihr eine konkrete Form gegeben, die das immer schon gelebte auch in eine verbindliche Form bringt, wie man das Wasser einer Quelle fasst, das dadurch nicht verändert, aber gegen etwaiges Versickern und Versanden geschützt wird.“ [20] Es handelt sich in OS nicht um einen persönlichen unfehlbaren Akt des Papstes, sondern „um ein authentisches Testimonium, dass in diesem Punkt eine Lehreinheit von Primat und Episkopat vorliegt“. [21]

Päpstliche Bestätigung der Lehre

Dieses hier vorgetragene Ergebnis kann sich auf den Papst selbst stützen, der in einer Ansprache an die Vollversammlung der Glaubenskongregation am 24. November 1995 erklärte:

„In den Enzykliken Veritatis Splendor (Der Glanz der Wahrheit) und Evangelium Vitae (Das Evangelium des Lebens) sowie im Apostolischen Schreiben Ordinatio Sacerdotalis, wollte ich noch einmal die konstante Glaubenslehre der Kirche vorlegen  durch einen Akt der Bestätigung jener Wahrheit, die eindeutig verbürgt wird durch die Schrift, die apostolische Tradition und die einhellige Lehre der Väter. Kraft der dem Nachfolger Petri übertragenen Autorität, „die Brüder im Glauben zu stärken“ (Lk 22, 32), drücken solche Erklärungen die gemeinsame Sicherheit aus, präsent im Leben und in der Lehre der Kirche.“ [21]

Auch Papst Benedikt XVI. bekräftigte diese Lehre. In der Chrisam-Messe am 05. April 2012 erinnerte er daran, wie Johannes Paul II „in unwiderruflicher Weise“ erklärte, dass die Kirche in Bezug auf die Frauenordination „keine Vollmacht vom Herrn erhalten hat“.

Papst Franziskus: „Eine Frage die nicht zur Diskussion steht“

In seinem Apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“ unterstrich Papst Franziskus: „Das den Männern vorbehaltene Priestertum als Zeichen Christi, des Bräutigams, der sich in der Eucharistie hingibt, ist eine Frage, die nicht zur Diskussion steht“. In der Pressekonferenz auf dem Rückflug von der Apostolischen Reise nach Schweden am 01. November 2016 betonte der Papst: „Hinsichtlich der Weihe von Frauen in der katholischen Kirche hat der heilige Johannes Paul II das letzte klare Wort gesprochen, und das bleibt“. [22]

OS zwingt zur Entscheidung: entweder man bejaht das päpstliche Schreiben und damit die Unmöglichkeit der Priesterweihe der Frau oder man bestreitet dies weiterhin. „Wenn es bessere Argumente zur Bestreitung der Unfehlbarkeit der Lehre von Ordinatio Sacerdotalis gibt, dann müssen sie wegen des Grundsatzes des c. 749, 3 CIC vorgetragen werden. Dies liefe darauf hinaus, dass der Papst in Ausübung seines ordentlichen Lehramtes irrtümlich eine Lehre für irreformabel erklärt hätte.“ [23]

Permanentes Infragestellen ist kein Beweis

Die Folgen wären fatal: „Wenn die Kirche sich tatsächlich geirrt hätte bei einer Frage, die ihre göttliche Verfassung, die Sakramente und die Grundlagen der Anthropologie … betrifft, wäre ihre sakramentale Struktur ausgehöhlt, der Überlieferungszusammenhang der geschichtlichen Offenbarung und ihrer getreuen Weitergabe zerstört; sie könnte sich allenfalls als eine Gruppierung von Jesus-Anhängern zusammenfinden.“ [24].

Dies alles wischt der Synodale Weg einfach zur Seite. Auf die Sakramente als solche kommt es offensichtlich gar nicht mehr an, sondern nur noch darauf, dass sie „demokratisiert“ und „geschlechtergerecht“ „gespendet“ werden; sie werden zu einem (potentiell ungültigen) Handeln durch eigene Vollmacht, laikaler Vermessenheit und bischöflichem Verrat. [25]

In einer Situation, in der beständige Lehren der Kirche in endlose Diskussionen verwickelt werden und in der die permanente Infragestellung selbst zum Beweis wird, dass die von der Kirche bezeugten Wahrheiten gar keine sind, ist es angemessen und sinnvoll, dass der Papst – ohne auf feierliche Definitionen zu rekurrieren – ihren Status von definitiv zu haltenden Wahrheiten durch eine formale Erklärung erneut vorlegt und bestätigt, wie er es im Fall von OS getan hat. „Es könnte aber durchaus geschehen, dass in einer weiteren Entwicklung das außerordentliche Lehramt des Papstes oder des Bischofskollegiums zu einer (feierlichen) Definition dieser Lehre (von Ordinatio Sacerdotalis) herausgefordert wird.“ [26]

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Dr.  theol. Peter Josef Mettler,
geboren am 06. Juni 1955 in Morbach (Hunsrück). 1974 Eintritt in die Ordensgemeinschaft der Missionare von der Heiligen Familie (MSF), 1975-1980 Studium der Theologie in Mainz und Trier. Priesterweihe am 06. September 1981 in Wanne-Eickel. 1982-1987 Kaplan in Düren und Neuss. 1988 Aussendung nach Brasilien in die Diözese Januaria/Brasilien, dort verschiedene pastorale Dienste als Kaplan, Pfarrer und Seelsorger in einem Indio-Reservat. 2001-2003 Lizentiat in Kirchenrecht (Rio de Janeiro). 2007 Promotion zum Dr. theol. in Freiburg. 2008-2019 Dozent für Kirchenrecht an der theologisch-philosophischen Fakultät in Belo Horizonte/Brasilien und zwischen 2012-2017 dort auch Offizial am Interdiözesanen Kirchengericht. 2019 Rückkehr nach Deutschland. Seither in Münster in pastoralen Diensten und Diözesanrichter am Offizialat.


[1] Schmitz, Heribert. Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls. In Lexikon für Theologie und Kirche. Band 10. Freiburg i. Br. 2016, 691.

[2] Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 117. Bonn 1994, 6.

[3] Hauke, Manfred. Ordinatio Sacerdotalis: das päpstliche Schreiben zum Frauenpriestertum im Spiegel der Diskussion. In Forum Katholische Theologie 11 (1995), 270-298, 270.

[4] Erklärung zur Frage der Zulassung von Frauen zum Priesteramt Inter Insigniores. In AAS 69 (1977) 98-116. Deutsch: In Müller, Gerhard Ludwig. Der Empfänger des Weihesakramentes. Quellen zur Lehre und Praxis der Kirche, nur Männern das Weihesakrament zu spenden. Würzburg 1999, 155-178. Die deutsche Übersetzung des Schriftverkehrs zwischen Papst Paul VI. und dem anglikanischen Primas ist dort ebenfalls verfügbar. Nach Graham Leonard, einem emeritierten anglikanischen Bischof von London, ist die Zustimmung zur Frauenordination eine der Entwicklungen, die das Gefüge auflösen, das für die Dialektik des anglikanischen Verständnisses von Kirche wesentlich sind. „Die Kirche von England weist die Lehrvollmacht des Papstes zurück, aber ihre Synode ist dabei, ein Lehramt auszuüben, das theologisch unbegründet und praktisch Anspruch auf Unfehlbarkeit erhebt.“ Leonard Graham. Vorwort. In Nichols, A. The Panter and the Hind. A teological history of Anglicanism. Edingburgh 1993, 9-13, 12.

[5] Ratzinger, Joseph. Grenzen kirchlicher Vollmacht. Das neue Dokument von Papst Johannes Paul II. zur Frage der Frauenordination. In Internationale Katholische Zeitschrift 4 (1994) 337-345.

[6] Lüdecke, Norbert. Die Grundnormen des katholischen Lehrrechts in den päpstlichen Gesetzbüchern und neueren Äußerungen in päpstlicher Autorität. Würzburg 1997, 551.

[7] Ratzinger. a.a.O.

[8] Föderl-Schmied, A. Interview mit Bischof Karl Lehmann. Kein „Los von Rom“. In Die neue Furche 51 (1995) 14.

[9] Das Apostolische Schreiben Ordinatio Sacerdotalis vom 22. Mai 1994. Wortlaut – Stellungnahmen Reaktionen. In Klerusblatt 74 (1994) 147-150.

[10] Vgl. Örsey, Ladislas. A. Canon Law approach. Infallibility and the Ordination of Women. In Doctrine and Life 56 (1996) 16-18. Antón, Angel. Ordinatio Sacerdotalis. Algumas reflexoes de gnoseologia teológica. In Geregorianum 75 (1994) 723-742. Antón, Professor an der Gregoriana, gesteht aber selbst, dass nicht wenige Theologen es für schwierig halten, eine definitiv vorgelegte Lehre anzunehmen, die nicht zugleich unfehlbar ist. Dennoch belässt er es bei dem Eindruck, definitiv sei ein Begriff, der mehrere Grade zulässt, von denen der höchste unfehlbar meint.

[11] Lüdecke, Norbert. Also doch ein Dogma? Fragen zum Verbindlichkeitsanspruch der Lehre über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen aus kanonistischer Perspektive. Eine Nachlese. In Bock, Wolfgang / Lienemann, Wolfgang (Hrsg.) Frauenordination. Studien zu Kirchenrecht und Theologie. Band III. Heidelberg 2000, 41-120, 71.

[12] Schmitz, Heribert. „Professio Fidei und Iusiurandum fidelitatis“. Glaubensbekenntnis und Treueid. Wiederbelebung des Antimodernisteneides? In Archiv für katholisches Kirchenrecht 157 (1988) 353-429, 411. Nach Georg May besagt Irreformabilität „die Unmöglichkeit der Abänderung“. Ders. Ego N.N. Catholicae Ecclesiae Episcopus. Entstehung, Entwicklung und Bedeutung einer Unterschriftsformel im Hinblick auf den Universalepiskopat des Papstes. Berlin, 1995, 475.

[13] Vgl. can. 749 CIC.

[14] Riedl, Anton. Die kirchliche Lehrautorität in Fragen der Moral nach den Aussagen des Ersten Vatikanischen Konzils. Freiburger theologische Studien, Freiburg i. Br. 1979, 346, 356.

[15] Lüdecke. Dogma. 55.

[16] Ratzinger. Grenzen kirchlicher Vollmacht. 345.

[17] Beinert, Wolfgang. Priestertum der Frau. Der Vorhang zu, die Frage offen? In Stimmen der Zeit 112 (1994) 723-738, 728.

[18] Ladaria, F. Luis SJ. Zu einigen Zweifeln über den definitiven Charakter der Lehre von Ordinatio Sacerdotalis. In kath.net, 29.05.2018.

[19] ibid.

[20] Ratzinger. Grenzen kirchlicher Vollmacht. 337, 342f.

[21] Pfeiffer, Anton. Die Enzykliken und ihr formaler Wert für die dogmatische Methode. Ein Beitrag zur theologischen Erkenntnislehre. Freiburg/Schweiz 1968, 96.

[22] Johannes Paul II. Ansprache an die Vollversammlung der Glaubenskongregation. In L´ Osservatore Romano. Deutsche Wochenausgabe, 19. Januar 1996, 6.

[23] Lüdecke. Dogma. 117.

[24] Müller, Gerhard Ludwig. Priestertum und Diakonat. Der Empfänger des Weihesakramentes in schöpfungstheologischer und christologischer Perspektive. Freiburg i. Br. 2000, 66.

[25] Vgl. Heimerl, Joachim. Verrat an den Sakramenten: Die Einführung der „Laientaufe“. In kath.net, 06.11.2022.

[26] Aymans, Winfried. Veritas de fide tenenda. Kanonistische Erwägungen zu dem Apostolischen Schreiben „Ordinatio Sacerdotalis“ im Licht des Motu proprio „Ad tuendam fidem“. In Müller, Gerhard Ludwig (Hrsg.) Frauen in der Kirche. Eigensein und Mitverantwortung. Würzburg 1999, 380-399, 398.

 

 

 

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