Am Donnerstag startet die letzte Vollversammlung des Synodalen Weges, zahlreiche Papiere sind dort noch abzustimmen. Vatikanische Einwände zur Installation eines Synodalen Rates sind darin nicht berücksichtigt. Man darf gespannt sein, wie die Versammlung das Paradoxon auflösen will, dass mit dem Synodalen Ausschuss bereits ein Gremium beschlossen wurde, dessen Kernaufgabe – die Installation eines Synodalen Rates – jedoch von päpstlicher Seite verboten wurde. Zudem steht ein weiteres Papier zur Abstimmung, das auf diözesaner Ebene dieselben Strukturen ermöglichen soll. Tatsache ist: Der Synodale Rat ist rechtlich tot – und der Ausschuss ist es ebenfalls. Martin Brüske erklärt noch einmal die Rechtslage.

1. Zuerst zur besseren Einordnung die entscheidenden Texte in direkter Konfrontation:

„Die Synodalversammlung beschließt die Einrichtung eines Synodalen Rates spätestens zum März 2026.“ „Zur Vorbereitung des Synodalen Rates wird von der Synodalversammlung ein Synodaler Ausschuss eingesetzt. Den Beschluss der Synodalversammlung zur Einrichtung des Synodalen Rates setzt das Präsidium der Synodalversammlung nach Maßgabe der Beschlüsse des Synodalen Ausschusses bis spätestens März 2026 um“ Quelle: Die im September 2022 beschlossene Fassung des Handlungstextes „Synodalität nachhaltig stärken“.

„Über die Entscheidung hinaus, welche die einzelnen Bischöfe im Hinblick auf eine eventuelle Teilnahme am ‚Synodalen Ausschuss treffen werden, und im Sinne der obigen Überlegungen möchten wir klarstellen, dass weder der Synodale Weg noch ein von ihm eingesetztes Organ noch eine Bischofskonferenz die Kompetenz haben, den ‚Synodalen Rat‘ auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene einzurichten.“ Quelle: Brief der Kardinäle Parolin, Ladaria und Ouellet vom 16.1.2023, approbiert „in forma specifica“.

„In dem Brief steht, weder der Synodale Weg noch eine Bischofskonferenz könne so einen Rat einsetzen. Aber da steht nichts davon, dass ein Bischof es nicht selbst machen könnte.“ Bischof Gerhard Feige, Magdeburg gegenüber der KNA

„Ich wurde deshalb von Amts wegen beauftragt zu präzisieren, dass nach richtiger Auslegung dieses Schreibens [vgl. b) MB] nicht einmal ein Diözesanbischof einen synodalen Rat auf diözesaner oder pfarrlicher Ebene einrichten kann.“ Nuntius Nikola Eterović, Grußwort an die VV der DBK am 27.2.2023

 

2. Im Blick auf die direkte Konfrontation dieser vier Texte kann das Fazit vorweggenommen werden. Will man ernsthaft – wie ja immer wieder beteuert – die Normen des Kirchenrechts auf dem Synodalen Weg nicht antasten, sondern die Rechtsordnung der Kirche respektieren, dann bleibt nur die Feststellung und die Beachtung ihrer Konsequenzen: Der Synodale Rat ist rechtlich tot. Dieses Projekt kann nur im Ungehorsam gegen die direkte Autorität des Papstes weiterverfolgt werden. Ein solcher Ungehorsam in einer Materie, die die bischöfliche Verfassung der Kirche betrifft, ist dann ein schismatischer Akt im Sinne des Can. 751 CIC 1983.

3. Noch einmal sei es für die Schwerhörigen oder jene, die sich taub stellen, klar ausgesprochen: Bei dem römischen Schreiben vom 16. Januar handelt es sich nicht um eine mehr oder weniger stark vorgetragene Kritik, der aber keine rechtliche Verbindlichkeit besitzt, sondern um verbindliche Rechtsetzung „in forma specifica“: also durch einen Akt, den der Papst sich unmittelbar als eigenen angeeignet hat und gegen den deshalb auch kein Rekurs möglich ist.

4. Diese Entscheidung ist somit endgültig und besagt in aller Klarheit, dass niemand in der deutschen Kirche und auf keiner Ebene einen solchen Rat einrichten darf. Der im September 2022 gefasste Beschluss der Synodalversammlung ist also hinfällig – wenn man denn in der Rechtsgemeinschaft der Kirche bleiben und sie nicht zerbrechen will. Dies wäre das Schisma.

5. Der Brief vom 16. Januar 2023 verweist überdies in aller Eindeutigkeit darauf, dass auch kein durch den Synodalen Weg eingesetztes Organ einen solchen Rat einrichten darf. Damit ist auch die Einrichtung des Synodalen Ausschusses in seiner Kernaufgabe hinfällig, ebenso der Weg der Umsetzung über Ausschuss und Präsidium. Will man den Ausschuss beibehalten, bräuchte es eine rechtskonforme Neufassung seines Auftrags, jedenfalls wenn man die Rechtsordnung der Kirche anerkennt – und nicht vorhat, sie zu zerbrechen.

6. Ebenso Makulatur ist der bei der 5. Synodalversammlung jetzt noch abzustimmende Handlungstext „Gemeinsam beraten und entscheiden“ will man denn – wiederum – ernsthaft in der Rechtsordnung der Kirche bleiben – und dies nicht nur behaupten. Denn in diesem Text geht es um die Einrichtung Synodaler Räte auf Diözesan- und Pfarreiebene. Die römische Rechtsetzung hat sie – aus gutem Grund – ebenso blockiert, wie die Einrichtung auf nationaler Ebene. Bischof Feiges Umgehungsversuch hat der Nuntius in seinem Grußwort ausgebremst. Diese Richtigstellung durch den Nuntius bei der Vollversammlung der deutschen Bischöfe in Dresden zeigt übrigens, wie ernst es der römischen Autorität ist.

7. Für die rechtliche Geltung der Rechtsetzung durch den römischen Brief ist die subjektive Einschätzung deutscher Debattenbeiträger, ob die römische Begründung stimmig, zutreffend oder ob sie es nicht ist, ob die römische Seite das deutsche Projekt verstanden hat oder nicht, schlicht eines: irrelevant.

8. Jede und jeder Synodale, jeder deutsche Bischof muss in seinem Gewissen erwägen, ob er wirklich bereit ist, die Einheit der Kirche für das Linsengericht des Wohlgefallens deutscher Gremienfunktionäre zu opfern. Niemand soll später sagen können, er habe es nicht gewusst.


Beitragsbild: Adobe Stock (Composing)

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